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Eilrechtsschutz beim Persönlichen Budget

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts aufgehoben. Das Gericht hatte im Eilverfahren über ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell zu entscheiden. Dabei hat es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz verletzt.

Worum es ging

Die Beschwerdeführerin ist schwerbehindert und auf umfangreiche Assistenz angewiesen. Sie hatte ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell beantragt. Seit Herbst 2025 lebt sie in einer von ihr angemieteten Wohnung. Der Leistungsträger bewilligte ein Budget, das aus ihrer Sicht den tatsächlichen Bedarf nicht deckt. Das Landessozialgericht wies ihre Beschwerde zurück. Ein höherer Bedarf sei nicht glaubhaft gemacht. Im Eilverfahren sei das Gericht auf die vorliegenden Unterlagen beschränkt.

Die Entscheidung

Dieser Begründung ist das Bundesverfassungsgericht entgegengetreten. Drei Punkte sind hervorzuheben.

Erstens dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden. Der Maßstab richtet sich nach der drohenden Rechtsverletzung. Je schwerer der Nachteil wiegt und je wahrscheinlicher er eintritt, desto gründlicher muss das Gericht die Sache prüfen.

Zweitens gilt der Amtsermittlungsgrundsatz auch im Eilverfahren. Ein Gericht darf sich nicht auf die Akte zurückziehen. Hier hätte es zumindest kurzfristig ermitteln können, etwa durch Befragung der Assistenzkräfte oder der behandelnden Ärzte. Eine geringfügige Verzögerung wäre hinzunehmen gewesen.

Drittens muss ein Gericht die Folgen abwägen, wenn es den Sachverhalt nicht aufklären kann. Das Landessozialgericht hat weder ermittelt noch abgewogen. Genau darin liegt der Verfassungsverstoß.

Was das bedeutet

Wer auf Assistenz angewiesen ist, kann auf das Hauptsacheverfahren oft nicht warten. In dieser Lage stärkt die Entscheidung den Eilrechtsschutz. Sie verpflichtet die Sozialgerichte, den Assistenzbedarf auch unter Zeitdruck aufzuklären. Gelingt das nicht, müssen sie die Folgen gegeneinander abwägen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Über die Höhe des Budgets ist damit noch nicht entschieden.

Ich habe die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren vertreten.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juli 2026, 1 BvR 1302/26

Entscheidung im Volltext beim Bundesverfassungsgericht